Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Denzlingen ​ e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein  führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein  Denzlingen e.V." Die Kurzbezeichnung lautet "AWO  Ortsverein  Denzlingen e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Denzlingen.
(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Breisgau - Hochschwarzwald und Emmendingen e.V. 


§ 2 Zweck 
Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich insbesondere
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler und überörtlicher sozialer Arbeit
- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen 
- Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe 
- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements 
- Mitwirkung an den Aufgaben der Öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe 
- Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten 
- Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und gesellschaftlichen politischen, sowie sozialen und sozial pädagogischen Arbeiten in Bezug auf Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren. 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung  
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch Vernetzung von Angeboten: 
- Ehren- und hauptamtlicher Einsatz im Hort an der Schule, in der Schülermensa und der Hausaufgabenbegleitung
- Durchführung der Dienstleistungen "Essen auf Rädern" 
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Jugend-, Familien- und Seniorenbetreuung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins. 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die 2 Satzung  
AWO Denzlingen übergeordnete Gliederung. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.  

§ 4 Mitgliedschaft  
(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. 
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den  Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet. 
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme  beschlossen hat. 
(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirksverbandes oder der Bundesverband befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. 
(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des  Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.  
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen hat oder durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. 
(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt" auszuführen. 
(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens. 
(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher  Mahnung das Mitglied ausschließen. 
(10) Als kooperative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Orts- ebene erstreckt. Als kooperative Mitglieder können sich dem Ortsverein nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeiten sich auf das Ausland erstrecken. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus. 
(11) Über die Aufnahme als kooperatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung abzuschließen. 
(12) Die Mitgliedschaft der kooperativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. 
(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der kooperativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung. 
(14) Die Mitgliedschaft eines kooperativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt. 
(15) Kooperative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen. Sonstige kooperative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu  verwenden; ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen AWO in ihrem Namen zu verwenden. 

§5 Organe 
Organe des Ortsvereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der Ortsvereinsvorstand 

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen. 
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle drei Jahre  wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für die Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten drei Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden oder wurden. 
(4) entfällt 
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.  
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. 
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. 
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. 
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der / dem Vorsitzenden und der / dem Schriftführerin / Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 7 Vorstand 
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.  
Er besteht aus:
- der / dem Vorsitzenden
- vier Stellvertreterinnen / Stellvertretern mit eigenem Aufgabenbereich
- der / dem Schriftführerin /  Schriftführer
- bis zu acht weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. 
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann in begründeten Ausnahmefällen gezahlt werden, die nicht die Ehrenamtspauschale im Sinne § 3 Nr. 26 a EStG übersteigen darf. Über die jeweilige Höhe der Vergütung beschließen einstimmig die anwesenden Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung. 
(2) Die / der Vorsitzende oder ihre / seine Stellvertreter vertreten den Ortsverein gerichtlich oder außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Bei Geschäften, die einen Wert von € 5.000,- übersteigen, bei Eröffnung und Auflösung von Konten, bei Abschluss, Änderungen bzw. Auflösungen von Arbeits-, Miet-, Grundstücks- oder Kaufverträgen sind die / der Vorsitzende gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorstandmitglied zur Zeichnung ausreichend. 
(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. 
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
(6) Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.  
Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. 
(7) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. 
(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz hat der Vorstand die Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan der übergeordneten Gliederung zur Bestellung einer/s weiteren Beisitzer/in nach § 7 Abs.1 für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt. 
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan. Änderungen  daran müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. 
Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen 
(10) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und in der darauf folgenden Vorstandssitzung durch Beschluss  zu genehmigen. 
(11) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der  Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtung haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder  von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. 

§ 8 Rechnungswesen 
(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung der übergeordneten Gliederung. 
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden. 
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatus der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 
§ 9 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht 
(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an. 
(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsgänge der Ortsvereine und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen nehmen, auf die der Ortsverein insoweit Einfluss nehmen kann. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Ortsverein und der übergeordneten Gliederung geregelt werden. 

§ 10 Auflösung 
Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Namen oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit durch eine zu diesem Zweck einberufene Ortsvereinskonferenz erfolgen. Die Abstimmung erfolgt geheim. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die übergeordnete Gliederung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 11 Inkrafttreten 
Änderung  beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2019 


1. gez. 1. Vorsitzender Detlef Behnke

2. gez. Schriftführer Jürgen Kaufmann